Grundsteuerreform - Hinweise für Eigentümer

Hotline des Finanzamtes Meißen:

03521 718 1100

Seit April 2022 erhalten Eigentümer sächsischer Grundstücke ein Informationsschreiben per Post von Ihrem zuständigen Finanzamt zur Erklärungspflicht über ELSTER.
Konkret angesprochen sind die Eigentümer von Grundstücken bzw. eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft sowie Erbbauberechtigte zum Stichtag 1. Januar 2022. Sie sind verpflichtet, zwischen dem 1. Juli und dem 31. Oktober 2022 elektronisch eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts, die sogenannte Feststellungserklärung, beim zuständigen Finanzamt einzureichen. Bitte bewahren Sie dieses Schreiben bis zur Erstellung Ihrer Feststellungserklärung auf. Am 1. Juli 2022 wird unter www.grundsteuer.sachsen.de das Grundsteuerportal Sachsen freigeschaltet. Bitte nutzen Sie diese kostenlose Abrufmöglichkeit für die von Ihnen benötigten Angaben aus dem Liegenschaftskataster (z.B. Flurstücksnummer, amtliche Fläche, Bodenrichtwert, Ertragsmesszahl).

Ansprechpartner für alle Fragen zur Steuererklärung im Zusammenhang mit der Grundsteuerreform ist das Finanzamt Meißen,

Heinrich-Heine-Straße 23 in 01662 Meißen:

Tel. 03521/ 718-1100

E-Mail: poststelle@fa-meissen.smf.sachsen.de.

Wir möchten Sie noch auf einen Online-Service im Auftrag des Bundesfinanzministerium als Alternative zur Erklärung über ELSTER hinweisen. Die Internetseite https://www.grundsteuererklaerung-fuer-privateigentum.de ist auf Standardfälle von Privatbesitzer zugeschnitten und dadurch deutlich vereinfacht im Vergleich zu ELSTER. Das Ziel ist die Abgabe der Grundsteuererklärung für Eigentümer so stressfrei wie möglich zu machen. Mit diesem Service können private Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern, Eigentumswohnungen und unbebauten Grundstücken ihre Grundsteuererklärung einfach und kostenlos online abgeben.


Ab 2025 wird die Grundsteuer neu berechnet. Dafür werden ab 2022 alle Grundstücke in Deutschland neu bewertet. Zum ersten Mal wird die auf den neuen Grundsteuerwerten basierende Grundsteuer ab dem
1. Januar 2025 zu zahlen sein. Bis dahin gelten die bisherigen Einheitswerte und Grundsteuermessbeträge weiter.

Für die neue Grundsteuer ab 2025 ist vom 1. Juli bis 31. Oktober 2022 für jedes Grundstück bzw. jeden Betrieb der Land- und Forstwirtschaft (dazu zählen auch einzelne land- und forstwirtschaftliche Flächen) vom Eigentümer eine Steuerklärung beim zuständigen Finanzamt abzugeben. Bei Grundstücken, die mit einem Erbbaurecht belastet sind, ist der Erbbauberechtigte erklärungspflichtig.

Informationsschreiben im II. Quartal 2022
der sächsischen Finanzämter an die Eigentümer von Grundstücken in Sachsen

Die Finanzämter werden im II. Quartal 2022 (vorauss. Ende April bis Anfang Juni 2022) Informationsschreiben an die Grundstückseigentümer versenden. Neben dem Aktenzeichen werden auch die Bezeichnung des Flurstücks bzw. eines Großteils der Flurstücke, die unter dem Aktenzeichen gespeichert sind, aus dem Informationsschreiben ersichtlich. Darüber hinaus wird der Ablauf erläutert, Telefonnummern für Fragen bei den Finanzämtern benannt und auch auf das Grundsteuerportal Sachsen verwiesen, in dem für die Erklärung wichtige Daten zum Grundstück (z. B. Gemarkungsnummer, Flurstücksnummer, amtliche Fläche, Bodenrichtwert bzw. Ertragsmesszahl) aufgerufen werden können. Das Grundsteuerportal Sachsen wird voraussichtlich ab 1. Juli 2022 freigeschaltet.

Bei Miteigentum ist es möglich, dass kein Informationsschreiben eingeht. In diesem Fall wurde ggf. ein anderer Miteigentümer angeschrieben.

Abgabe der Erklärung ab 1. Juli 2022
Die Erklärung können Sie über ELSTER ab dem 1. Juli 2022 kostenlos und elektronisch abgeben. Dafür benötigen Sie ein Benutzerkonto. Sofern Sie noch kein solches Konto besitzen, können Sie es bereits jetzt beantragen. Sollten Sie bereits ein Benutzerkonto besitzen, das Sie z. B. für Ihre Einkommensteuererklärung benutzen, können Sie es auch für die Grundsteuer verwenden. Sie können über ELSTER Feststellungserklärungen auch für eine andere Person (z. B. in Betreuungsfällen, für die Eltern usw.) übermitteln. Sie müssen für diese Person keine zusätzliche Registrierung in ELSTER vornehmen.

Informationen zum ELSTER-Portal finden sie unter: www.elster.de 

Das Finanzamt setzt den Grundsteuerwert und den Grundsteuermessbetrag fest. Nach Vorliegen der neuen Grundsteuermessbeträge (voraussichtlich Ende 2023/Anfang 2024) können sich die sächsischen Gemeinden mit der »neuen« Grundsteuer auseinandersetzen. Sie werden prüfen, ob sie ihre Hebesätze anpassen müssen. Anschließend werden sie die neuen Grundsteuerbescheide versenden. Die neu berechnete Grundsteuer ist dann ab dem 1. Januar 2025 zu zahlen.

Einzelanfragen zur künftigen Grundsteuerhöhe kann ihre Stadt oder Gemeinde derzeit nicht beantworten. Die Städte und Gemeinden können die Hebesätze für das Jahr 2025 erst festsetzen, wenn hierfür die Messbeträge der Grundstücke im Gemeindegebiet vorliegen. Voraussichtlich können die erforderlichen Entscheidungsprozesse somit erst im 2. Halbjahr 2024 begonnen werden.

Informationen zur Grundsteuerreform in Sachsen finden Sie unter: www.grundsteuer.sachsen.de 

Video zur Umsetzung der Grundsteuerreform:

Sollten Ihr Browser dieses Video nicht anzeigen können, finden Sie es unter:
https://www.youtube.com/watch?v=7AL6c8faBHk